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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsabschluss

2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Lieferant 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

2.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Gegenstand des Vertrages sind gemäß Auftrag die Überlassung (Lizenzierung) von Softwareversionen, Modulen und Programmteilen zur Nutzung.

3.2. Die Lieferung von Datenträgern und Zubehör ist nicht Bestandteil der Software-Lizenz. Hierfür gilt 11.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Lieferant überlässt dem Kunden die gem. Auftrag bestellten Softwareversionen, Module und Programmteile sowie eine Anwender-Dokumentation.

4.2. Der Kunde hat die Software zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen. Übernimmt der Kunde die Software nicht, gilt Sie trotzdem als übergeben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein wesentlicher Fehler seitens des Lieferanten die Nutzung unmöglich macht.

4.3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden und gegen eine separate Gebühr, in die Bedienung der Software einzuweisen.

4.4. Bei Änderungen der Software gilt 4.3 entsprechend.

4.5. In Systemanalysen und sonstigen Dokumentationen enthaltene Leistungsangaben stellen lediglich Beschreibungen dar und sind keinesfalls zugesicherte Eigenschaften.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1. Der Kunde wird dem Lieferanten unverzüglich alle Angaben machen, die dieser zur Erfüllung des Auftrages benötigt.

5.2. Der Kunde wird dem Lieferanten auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.

5.3. Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für eine zeitliche Verzögerung aus diesen Gründen.

5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflege und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu erneuern. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.

6. Preise

6.1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. An- u. Abfahrtszeit sind Arbeitszeit. Die Kosten hierfür, sowie Spesen für eventuelle Verpflegung und Übernachtung trägt der Kunde.

6.3. Zusätzliche Exemplare von Dokumentationen und sonst. Softwareunterlagen, die auf Wunsch des Kunden durch den Lieferanten erstellt werden müssen, werden gesondert berechnet.

7. Zahlung

7.1. Die Rechnungsstellung für Software erfolgt nach Auftragseingang. Die Dienstleistung wird nach Durchführung in Rechnung gestellt.

7.2. Rechnungen für Software sind sofort, spätestens eine Woche vor Installationstermin zu begleichen. Rechnungen für Dienstleistungen sind sofort, spätestens nach 14 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.

7.3. Ist der Kunde in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredit, mindestens jedoch 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.

7.4. Tritt der Kunde aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist der Lieferant berechtigt, falls er nicht auf die Erfüllung besteht, 25 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zur Deckung der bereits entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns zu erheben.

7.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten und rechtskräftig sind.

8. Termine

8.1. Der Lieferant bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Kann eine Leistung aufgrund des Verschulden Dritter nicht rechtzeitig durch den Lieferanten erbracht werden, kann er dafür nicht in Anspruch genommen werden.

8.2. Wurde ein Termin schriftlich vereinbart und vom Lieferanten schuldhaft nicht eingehalten, so kann der Kunde bei nachgewiesenen Schäden nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Wochen pro Monat einen Verzugszins in Höhe 0,5 % des Wertes der zu erbringenden Leistung beanspruchen. Diese Entschädigung kann längstens für 5 Monate nach Ablauf der Nachfrist verlangt werden.

8.3. Andere als in Absatz 8.2 beschriebene Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

9. Lizenz

9.1. Der Lieferant gewährt dem Kunden gegen die Bezahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software, Module u. Programmteile zu nutzen.

9.2. Der Kunde wird die Software und Lizenzen nur in Verbindung mit den durch den Lieferanten dafür freigegebene Hardware- und Softwareprodukten benutzen. Er wird Software und Dokumentationen vertraulich behandeln und die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie gegen die Nutzung Unbefugter zu schützen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Software oder übergebene Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.

9.3. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Lieferant vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 10.000,- € zu verlangen.

9.4. Der Kunde ist berechtigt auf seine Kosten und Gefahr, mit schriftlichem Einverständnis des Lieferanten die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu ergänzen. Der Lieferant wird hierbei gegen gesonderte Berechnung gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Vertrages.

9.5. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden überlassenen Software verbleiben beim Lieferanten. Der Kunde hat dem Lieferanten gegenüber für alle Schäden aufzukommen, die sich aus der Verletzung der Schutzvereinbarung oder -gesetzen ergeben. Ferner ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er infolge der Verletzung dieser Vorschrift erhält, an den Lieferanten abzutreten.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. Dem Kunden ist bekannt, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind und dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen u. Dokumentationen nicht ausgeschlossen werden können.

10.2. Der Lizenznehmer anerkennt, dass ein Verfahren zum Beweis der Fehlerfreiheit eines Computerprogrammes nicht existiert. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit der Programme oder der Dokumentationen ist daher ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3. Der Lieferant leistet ab Übergabe der Softwareversion, Module oder Programmteile 12 Monate dahingehend Gewähr, dass diese mit der Gesamtkonfiguration Hard-/Software, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestand, kompatibel und lauffähig sind. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Programme, Programmteile und Module beim Lieferanten auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet sind. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht.
Insbesondere nicht dafür, dass die Software den Ansprüchen des Kunden genügt.

10.4. Die Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferanten auf
a) Nachbesserung
b) Ersatzlieferung
c) Wandlung des Vertrags

10.5. Bei schwerwiegenden Fehlern (dies sind: mangelnde Installierbarkeit oder fehlende Lauffähigkeit) ist dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu gewähren. Ist eine Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat der Kunde das Recht auf Minderung oder Wandlung.

10.6. Mängel sind unverzüglich schriftlich beim Lieferanten unter Beilage der zur Nachvollziehung des Mangels erforderlichen Unterlagen und sonstiger Informationen anzuzeigen. Werden Mängel nicht nach Punkt 10.5 angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen.

10.7. Schadenersatz aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferanten als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

11. Lieferung von Maschinen und Zubehör

11.1. Dies umfasst alle gelieferten Produkte des Lieferanten, die nicht selbst von Ihm entwickelt bzw. produziert wurden.

11.2. Für diese Produkte, die vom Lieferanten von Dritten beschafft und an den Kunden weitergegeben wurden, übernimmt der Lieferant gegenüber dem Kunden die gleiche Gewähr, wie sie Ihm vom Dritten gewährt wird.

11.3. Die Lieferung erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Zubehörpreis.

11.4. Im Übrigen gilt: Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bis zum Ort des Kunden. Die Kosten, auch für einen eventuellen Weitertransport, trägt der Kunde.

12. Eigentumsvorbehalt

Alle durch den Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung künftiger und entstandener Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Lieferanten mit dem Kunden Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Aussonderung und Herausgabe verpflichtet.

13. Rückgaberecht

Der Käufer kann vom Kauf der Software zurücktreten. Die Rückgabefrist beträgt 30 Tage nach Installation (Produktiv- oder Test-System) jedoch längstens 90 Tage nach Beauftragung. Erbrachte Dienstleistung und der Hotline- und Updateservicevertrag sind bis zum Rückgabedatum vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

14. Geschäftszeiten

Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Donnerstag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 09:00 Uhr bis 13.00 Uhr, außer an gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen in Bayern und Österreich. Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Lieferant für Kunden mit einem gültigen Hotline- und Updateservice- Vertrag, über die ihm genannte Servicenummer erreichbar.

15. Daten

Zum Zwecke der firmenweiten Verwaltung der Kundendaten und Ansprechpartnerdaten, sowie zu firmeneigenen Marketingzwecken, stimmt der Kunde der Verarbeitung und Übermittlung, während des Geschäftsverhältnises anfallenden Daten an die Partnerunternehmen zu (die Stammdaten des Partnerunternehmens können unter www.bp-event-software.com abgerufen werden). Diese Zustimmungserklärung kann vom Kunden jederzeit durch schriftliche Mitteilung an BANKETTprofi Österreich widerrufen werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz von BANKETTprofi Österreich GmbH Büro Fürstenfeld. Gerichtsstand ist, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann nach HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Fürstenfeld.

16.2. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Es gilt österreichisches Recht, jedoch nicht das UN-Kaufrecht.